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Satzung des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V.


§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein wurde am 01.10.1966 gegründet und ist unter dem Namen Bowling-Sport-Verein  Dortmund 66 e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen. Der Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 1 a

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er erstrebt keine wirtschaftlichen Vorteile. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 1 b

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 1 c

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1 d

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige sportliche Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes entschieden werden.


§ 2 : Zugehörigkeit

Der Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. ist einschließlich seiner Untergliederung Mitglied des Westdeutschen-Kegler-Verbandes e.V. sowie der Sporthilfe e.V. und des Deutschen-Kegler-Bundes e.V.


§ 3 : Mitgliedschaft

Der Verein hat
a) ordentliche (ausübende) Mitglieder
b) außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige des deutschen, sowie jeden anderen Volkes werden, soweit er unbescholten ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren gelten als Mitglieder, haben jedoch kein Stimmrecht.
Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, sich einem Club des Vereins anzuschließen. Ein Wechsel innerhalb der Clubs ist erlaubt, jedoch sind die sportlichen Bestimmungen des WKV bzw. DKB zu beachten. Die Clubs sind keine selbstständigen Vereine, sie dienen nur der sportlichen und kameradschaftlichen Betreuung der Mitglieder. Sie führen nach außen mit Behörden und anderen Vereinen keinen selbstständigen Schriftwechsel und sind damit nicht geschäftsfähig. Diese gesamten Arbeiten erledigt der Vorstand des Bowling-Sport-Vereins. Lediglich sportliche Absprachen der Clubs mit Clubs anderer Vereine für Wettkämpfe usw. können von den Clubführern selbstständig getroffen werden.


§ 4 : Aufnahme

Jeder Aufnahmeantrag ordentlicher Mitglieder hat unter vollständiger Angabe des Namens, des Standes, Geburtstages, Geburtsortes, der Wohnung und Straße unter Angabe des Clubs über den Clubvorstand schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliedern erfolgt der Antrag direkt an den Vereinsvorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei begründetem Widerspruch wird die Aufnahme abgelehnt, jedoch braucht dem Zurückgewiesenem der Grund nicht mitgeteilt werden.


§ 5 : Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Außerordentliche Gründe der Austrittserklärung (Wohnungswechsel) usw. werden intern vom Vorstand behandelt. Die Mitgliedschaft erlischt:
1. im Falle des Ablebens
2. durch Austrittserklärung
3. durch Ausschluss.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.


§ 6 : Der Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied ehrenrührige Handlungen begeht, oder nach dessen Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
b) Wenn es den Bestrebungen des Vereins, des Verbandes oder des Clubs zuwiderhandelt, oder durch sein Verhalten den Verband, Verein oder Club schädigt.

Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Wenn es wiederholt im Verband, Verein oder Club zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat.
b) Seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Club nicht nachgekommen ist.
c) Den Satzungsbestimmungen wiederholt entgegen handelt.

Zur Verfügung des Ausschlusses ist der Vorstand berechtigt. Mit dem Ausschluss verlieren sämtliche Ausweise ihre Gültigkeit. Der Ausgeschlossene kann gegen die Entscheidung innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Ältestenrat Beschwerde einlegen (s. § 12). Zu seiner Verteidigung kann er zwei Vereinsmitglieder, die eine Vereinszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren nachweisen müssen, namhaft machen. Die Einberufung des Ältestenrates muss mindestens 14 Tage nach Eingang der Beschwerde erfolgen. Vor der Entscheidung des Ältestenrates ist dem Beschuldigtem ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Dem Verein dürfen jedoch keine Kosten entstehen.

§ 7 : Beiträge

An Beiträgen sind zu erheben:
a) Der Jahresbeitrag
b) Die Aufnahmegebühr.
Der Jahresmitgliedsbeitrag und ggf. die Aufnahmegebühr bilden zusammen den Gesamtjahresbeitrag. Dieser ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen und wird in seiner Höhe jährlich auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Außerordentliche Mitglieder zahlen den jeweiligen Jahresbeitrag plus Aufnahmegebühr.
In dem Jahresgesamtbeitrag sind enthalten:
a) Der Beitrag für WKV bzw. DKB,
b) die Unfallversicherung bei Ausübung des Sports.

§ 8 : Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 9 : Organe des Vereins.

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ältestenrat.

§ 10 : Jahreshauptversammlung.

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Zu der Jahreshauptversammlung muss 3 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Außerdem findet im Sommerhalbjahr eine zusätzliche Mitgliederversammlung statt, die nur sportliche Belange behandelt.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte aller Mitglieder diese beantragen. Anträge zu der Jahreshauptversammlung müssen über die Clubs mindestens vier Wochen vor der Versammlung an den Vorstand des Vereins eingereicht werden und vom Vorstand des betroffenen Clubs unterschrieben sein. Über alle Vorstandssitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem alle wichtigen Beschlüsse aufgezeichnet und die Abstimmergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom 1. Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu legen.

§ 11 : Der Vorstand.

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
1. Der erste Vorsitzende,
2. der 1. Kassierer,
3. der 2. Vorsitzende.
Je zwei von ihnen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Der erste Kassierer ist gleichzeitig der Geschäftsführer.

Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem erstem Vorsitzenden,
2. dem ersten Kassierer,
3. dem zweiten Vorsitzenden,
4. Schriftführer,
5. Sportwart,
der Gesamtvorstand aus:
1. dem erstem Vorsitzenden,
2. dem ersten Kassierer,
3. dem zweiten Vorsitzenden,
4. Schriftführer,
5. Sportwart,
6. zweiten Kassierer,
7. Jugendwart,
8. Pressewart,
9. Frauenwartin,
10. Beisitzer

Sollte in dem von der Versammlung gewählten Vorstand ein Club kein Vorstandsmitglied stellen, so ist der Clubführer als  Beisitzer zu bestätigen.

Die unter 1. bis 9. genannten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Änderung der Zusammensetzung kann auf jeder Hauptversammlung auf Antrag erfolgen.

Der erste Vorsitzende entscheidet über die allgemeinen laufenden geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Vereins selbständig mit dem Geschäftsführer des Vereins.

Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muss ebenfalls der Gesamtvorstand einberufen werden.

Die Vorstandsmitglieder haben auf den Vorstandssitzungen den ersten Vorsitzenden zu beraten. Gegebenenfalls sind über wichtige Angelegenheiten Abstimmungen vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Zur schnellen Entscheidung wichtiger Fragen tritt aus dem Gesamtvorstand der engere Vorstand zusammen, und trifft seine Entscheidung selbständig

Der engere Vorstand des Vereins hat das Recht Versammlungen und Veranstaltungen der Clubs zu besuchen. Soweit es sich um Angelegenheiten des Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. handelt, kann er die Leitung der Clubversammlung übernehmen und sich in Abstimmungen einschalten.

§ 12 : Ältestenrat.

Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und je einem Mitglied aus jedem Club, welches mindestens seit Gründung des Clubs, oder in späteren Jahren mindestens 5 Jahre dem Verein angehören muss, und nicht im Vorstand des Vereins oder Clubs tätig ist. Jeder Club benennt ein Mitglied und dessen Vertreter. Die Zusammensetzung des Ältestenrates ist den Clubs bekannt zu geben. Der Ältestenrat ist in Streitfällen die höchste Instanz des Vereins. Seine Entscheidung bindet und ist vor Gericht unanfechtbar. Bei Stimmengleichheit ist der Fall zu vertagen und innerhalb von 8 Tagen unter Hinzuziehung der von den Clubs benannten Vertretung neu zu verhandeln.

§ 13 : Die Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt und haben zum Jahresabschluss die Kasse zu prüfen. Sie haben der Jahresversammlung Bericht zu erstatten und von der Hauptversammlung die Entlastung zu beantragen. Die Amtszeit der Kassenprüfer soll nicht länger als zwei Jahre betragen. Es sollen zwei Kassenprüfer sein, wovon jedes Jahr einer neu gewählt werden soll.

§ 14 : Bußen.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Bußen aufzuerlegen. Diese bestehen aus:
1. Dem Verweis,
2. Geldbußen,
3. Sportsperre,
4. Ausschluss.
Gegen die Verhängung der Strafen stehen dem Betreffenden innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides, Berufung an den Ältestenrat zu.   ( siehe § 12 )

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einem dem Verein angehörigen Club Bußen aufzuerlegen, wenn dieser den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten den Verein oder Verband schädigt.

Diese Bußen bestehen aus:
1.       dem Verweis
2.       Geldbußen

Gegen die Verhängung der Strafen stehen dem betreffenden Club innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Berufung an den Ältestenrat zu. (s. § 12)

§ 15 : Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung ist den allgemeinen Satzungen als fester Bestandteil beizufügen und gilt für jedes Mitglied als unbedingt verbindlich.

§ 16 : Sportordnung.

Die Sportordnung des WKV bzw. DKB gilt für den Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. und ist bindend.

§ 17 : Satzungsänderungen.

Eine Satzungsänderung ist nur in einer Jahreshauptversammlung möglich. Anträge hierfür müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem Gesamtvorstand vorliegen.

§ 18 : Zusatzbestimmungen.

Zu diesen Satzungen können je nach den derzeitigen Verhältnissen besondere Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder des Gesamtvorstandes hinzutreten. Diese sind für alle Mitglieder unbedingt verbindlich.

§ 19 : Inkrafttreten der Satzung.

Diese Satzungen treten sofort nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

§ 20 : Schlussbestimmung.

Diese Satzung, die Geschäftsordnung und die Sportordnung sowie später erforderlich werdende Ergänzungen sind sowohl für alle Vereinsmitglieder als auch für Gäste an den Sportveranstaltungen bindend.

§ 21 : Auflösung des Vereins.

Der Verein kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.


Geschäftsordnung der Versammlungen und Vorstandssitzungen.

§ 1
Jahresversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von den durch die Satzungen bestimmten Organe einberufen.

§ 2
Zu Beginn der Versammlungen und Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben und die Zustimmung durch Beschlussfassung der Anwesenden herbeizuführen.

§ 3
Der amtierende Vorsitzende hat zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zunächst den Antragstellern das Wort zu erteilen. Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Wortmeldungen sind durch Handzeichen erkenntlich zu machen, die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben das Recht außer der Reihe das Wort zu nehmen. Nach Beendigung der Aussprache steht dem Antragsteller das Schlusswort zu.

§ 4
Die Redezeit für die Aussprache beträgt für jeden Redner höchstens 10 Minuten, die Versammlung kann jedoch Verlängerung beantragen und beschließen. Mit Ausnahme des Antragstellers kann jeder Redner nur einmal das Wort ergreifen.

§ 5
Spricht der Redner nicht zur Sache, kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen. Der Vorsitzende kann das Wort ergreifen, wenn er kurze Erklärungen abgeben kann, die geeignet sind, die Debatte zu verkürzen.

§ 6
Zur Geschäftsordnung kann das Wort außer der Reihe erteilt werden, jedoch nicht während einer Rede oder Abstimmung. Anträge zum Schluss der Aussprache können nur von Versammlungsteilnehmern gestellt werden, die nicht an der Aussprache beteiligt waren.

§ 7
Bei Geschäftsordnungsanträgen erhält ein Redner dafür, einer dagegen das Wort. Die Redezeit zu den Geschäftsordnungsanträgen beträgt höchstens 5 Minuten.

§ 8
Anträge zu den Hauptversammlungen können nur über einen Club gestellt werden. Diese Anträge müssen durch Versammlungsbeschluss des Clubs gebilligt werden und von zwei Clubmitgliedern unterschrieben sein. Zur Begründung des Antrags hat der Antragsteller eine Redezeit von 10 Minuten.

§ 9
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang.

§ 10
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit keine geheime Wahl durch Stimmzettel beschlossen wurde. Abstimmungen durch Stimmzettel müssen erfolgen, wenn Einspruch gegen offene Abstimmung eingelegt wird.

§ 11
Für jede Versammlung oder Sitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Diesem ist die Anwesenheitsliste beizufügen. Im Protokoll sind der wesentliche Inhalt der Tagung, die Namen sämtlicher Redner und die gefassten Beschlüsse mit ihrem Stimmverhältnis festzuhalten.

Das Protokoll ist der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulesen und nach Genehmigung vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§12
Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß für alle Sitzungen und Versammlungen. Die tritt sofort nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

gez. 1 Vorsitzender/1. Geschäftsführer
 
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Newsflash

Vereinsrangliste Damen 2009 / 2010
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Vereinsrangliste Herren 2009 / 2010
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Stand 07.01.2010

 

 
 
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