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Satzungen |
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Satzung des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der
Verein wurde am 01.10.1966 gegründet und ist unter dem Namen
Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Dortmund eingetragen. Der Bowling-Sport-Verein Dortmund
66 e.V. mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. § 1 a
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keine wirtschaftlichen Vorteile. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 1 b
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 1 c
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 1 d
Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige sportliche Organisation, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung
des Sports) zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vereinsvermögens
darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes entschieden
werden. § 2 : Zugehörigkeit
Der
Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. ist einschließlich seiner
Untergliederung Mitglied des Westdeutschen-Kegler-Verbandes e.V. sowie
der Sporthilfe e.V. und des Deutschen-Kegler-Bundes e.V. § 3 : MitgliedschaftDer Verein hat a) ordentliche (ausübende) Mitglieder b) außerordentliche (unterstützende) Mitglieder c) Ehrenmitglieder Mitglied
des Vereins kann jeder Angehörige des deutschen, sowie jeden anderen
Volkes werden, soweit er unbescholten ist und das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Auch Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren gelten als
Mitglieder, haben jedoch kein Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied
hat die Pflicht, sich einem Club des Vereins anzuschließen. Ein Wechsel
innerhalb der Clubs ist erlaubt, jedoch sind die sportlichen
Bestimmungen des WKV bzw. DKB zu beachten. Die Clubs sind keine
selbstständigen Vereine, sie dienen nur der sportlichen und
kameradschaftlichen Betreuung der Mitglieder. Sie führen nach außen mit
Behörden und anderen Vereinen keinen selbstständigen Schriftwechsel und
sind damit nicht geschäftsfähig. Diese gesamten Arbeiten erledigt der
Vorstand des Bowling-Sport-Vereins. Lediglich sportliche Absprachen der
Clubs mit Clubs anderer Vereine für Wettkämpfe usw. können von den
Clubführern selbstständig getroffen werden. § 4 : AufnahmeJeder
Aufnahmeantrag ordentlicher Mitglieder hat unter vollständiger Angabe
des Namens, des Standes, Geburtstages, Geburtsortes, der Wohnung und
Straße unter Angabe des Clubs über den Clubvorstand schriftlich an den
Vereinsvorstand zu erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliedern erfolgt
der Antrag direkt an den Vereinsvorstand. Über die Aufnahme entscheidet
der Gesamtvorstand. Bei begründetem Widerspruch wird die Aufnahme
abgelehnt, jedoch braucht dem Zurückgewiesenem der Grund nicht
mitgeteilt werden. § 5 : Erlöschen der MitgliedschaftDer
Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen.
Außerordentliche Gründe der Austrittserklärung (Wohnungswechsel) usw.
werden intern vom Vorstand behandelt. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. im Falle des Ablebens 2. durch Austrittserklärung 3. durch Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. § 6 : Der Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen: a) Wenn ein Mitglied ehrenrührige Handlungen begeht, oder nach dessen Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat. b)
Wenn es den Bestrebungen des Vereins, des Verbandes oder des Clubs
zuwiderhandelt, oder durch sein Verhalten den Verband, Verein oder Club
schädigt. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Wenn es wiederholt im Verband, Verein oder Club zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat. b) Seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Club nicht nachgekommen ist. c) Den Satzungsbestimmungen wiederholt entgegen handelt. Zur
Verfügung des Ausschlusses ist der Vorstand berechtigt. Mit dem
Ausschluss verlieren sämtliche Ausweise ihre Gültigkeit. Der
Ausgeschlossene kann gegen die Entscheidung innerhalb 14 Tagen nach
Zustellung des Bescheides beim Ältestenrat Beschwerde einlegen (s. §
12). Zu seiner Verteidigung kann er zwei Vereinsmitglieder, die eine
Vereinszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren nachweisen müssen,
namhaft machen. Die Einberufung des Ältestenrates muss mindestens 14
Tage nach Eingang der Beschwerde erfolgen. Vor der Entscheidung des
Ältestenrates ist dem Beschuldigtem ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben. Dem Verein dürfen jedoch keine Kosten
entstehen. § 7 : Beiträge
An Beiträgen sind zu erheben: a) Der Jahresbeitrag b) Die Aufnahmegebühr. Der
Jahresmitgliedsbeitrag und ggf. die Aufnahmegebühr bilden zusammen den
Gesamtjahresbeitrag. Dieser ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen
und wird in seiner Höhe jährlich auf der Jahreshauptversammlung
festgesetzt. Außerordentliche Mitglieder zahlen den jeweiligen
Jahresbeitrag plus Aufnahmegebühr. In dem Jahresgesamtbeitrag sind enthalten: a) Der Beitrag für WKV bzw. DKB, b) die Unfallversicherung bei Ausübung des Sports. § 8 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Bowling-Sport-Vereins Dortmund 66 e.V. ist das Kalenderjahr. § 9 : Organe des Vereins.
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Jahreshauptversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Ältestenrat. § 10 : Jahreshauptversammlung.
Die
Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des
Geschäftsjahres statt. Zu der Jahreshauptversammlung muss 3 Wochen
vorher schriftlich eingeladen werden. Außerdem findet im Sommerhalbjahr
eine zusätzliche Mitgliederversammlung statt, die nur sportliche
Belange behandelt. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
die Hälfte aller Mitglieder diese beantragen. Anträge zu der
Jahreshauptversammlung müssen über die Clubs mindestens vier Wochen vor
der Versammlung an den Vorstand des Vereins eingereicht werden und vom
Vorstand des betroffenen Clubs unterschrieben sein. Über alle
Vorstandssitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen ist ein
Protokoll zu führen, in welchem alle wichtigen Beschlüsse aufgezeichnet
und die Abstimmergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom 1.
Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den
Vereinsakten zu legen. § 11 : Der Vorstand.
Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind: 1. Der erste Vorsitzende, 2. der 1. Kassierer, 3. der 2. Vorsitzende. Je zwei von ihnen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der erste Kassierer ist gleichzeitig der Geschäftsführer. Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Dem erstem Vorsitzenden, 2. dem ersten Kassierer, 3. dem zweiten Vorsitzenden, 4. Schriftführer, 5. Sportwart, der Gesamtvorstand aus: 1. dem erstem Vorsitzenden, 2. dem ersten Kassierer, 3. dem zweiten Vorsitzenden, 4. Schriftführer, 5. Sportwart, 6. zweiten Kassierer, 7. Jugendwart, 8. Pressewart, 9. Frauenwartin, 10. Beisitzer Sollte
in dem von der Versammlung gewählten Vorstand ein Club kein
Vorstandsmitglied stellen, so ist der Clubführer als Beisitzer zu
bestätigen. Die unter 1. bis 9. genannten
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren auf der
Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Änderung der Zusammensetzung kann
auf jeder Hauptversammlung auf Antrag erfolgen. Der erste
Vorsitzende entscheidet über die allgemeinen laufenden geschäftlichen
und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Vereins selbständig mit dem
Geschäftsführer des Vereins. Sitzungen des Gesamtvorstandes
werden von dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
einberufen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muss ebenfalls der
Gesamtvorstand einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder
haben auf den Vorstandssitzungen den ersten Vorsitzenden zu beraten.
Gegebenenfalls sind über wichtige Angelegenheiten Abstimmungen
vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Zur
schnellen Entscheidung wichtiger Fragen tritt aus dem Gesamtvorstand
der engere Vorstand zusammen, und trifft seine Entscheidung selbständig
Der engere Vorstand des Vereins hat das Recht
Versammlungen und Veranstaltungen der Clubs zu besuchen. Soweit es sich
um Angelegenheiten des Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. handelt,
kann er die Leitung der Clubversammlung übernehmen und sich in
Abstimmungen einschalten. § 12 : Ältestenrat.
Der
Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und je einem Mitglied aus jedem Club, welches mindestens
seit Gründung des Clubs, oder in späteren Jahren mindestens 5 Jahre dem
Verein angehören muss, und nicht im Vorstand des Vereins oder Clubs
tätig ist. Jeder Club benennt ein Mitglied und dessen Vertreter. Die
Zusammensetzung des Ältestenrates ist den Clubs bekannt zu geben. Der
Ältestenrat ist in Streitfällen die höchste Instanz des Vereins. Seine
Entscheidung bindet und ist vor Gericht unanfechtbar. Bei
Stimmengleichheit ist der Fall zu vertagen und innerhalb von 8 Tagen
unter Hinzuziehung der von den Clubs benannten Vertretung neu zu
verhandeln. § 13 : Die Kassenprüfer.
Die
Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt und haben
zum Jahresabschluss die Kasse zu prüfen. Sie haben der
Jahresversammlung Bericht zu erstatten und von der Hauptversammlung die
Entlastung zu beantragen. Die Amtszeit der Kassenprüfer soll nicht
länger als zwei Jahre betragen. Es sollen zwei Kassenprüfer sein, wovon
jedes Jahr einer neu gewählt werden soll. § 14 : Bußen.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Bußen aufzuerlegen. Diese bestehen aus: 1. Dem Verweis, 2. Geldbußen, 3. Sportsperre, 4. Ausschluss. Gegen
die Verhängung der Strafen stehen dem Betreffenden innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung des Bescheides, Berufung an den Ältestenrat
zu. ( siehe § 12 ) Der Gesamtvorstand ist
berechtigt, einem dem Verein angehörigen Club Bußen aufzuerlegen, wenn
dieser den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt
oder durch sein Verhalten den Verein oder Verband schädigt. Diese Bußen bestehen aus: 1. dem Verweis 2. Geldbußen Gegen
die Verhängung der Strafen stehen dem betreffenden Club innerhalb von
14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Berufung an den Ältestenrat zu.
(s. § 12) § 15 : Geschäftsordnung.
Die
Geschäftsordnung ist den allgemeinen Satzungen als fester Bestandteil
beizufügen und gilt für jedes Mitglied als unbedingt verbindlich. § 16 : Sportordnung.
Die Sportordnung des WKV bzw. DKB gilt für den Bowling-Sport-Verein Dortmund 66 e.V. und ist bindend. § 17 : Satzungsänderungen.
Eine
Satzungsänderung ist nur in einer Jahreshauptversammlung möglich.
Anträge hierfür müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem
Gesamtvorstand vorliegen. § 18 : Zusatzbestimmungen.
Zu
diesen Satzungen können je nach den derzeitigen Verhältnissen besondere
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder des Gesamtvorstandes
hinzutreten. Diese sind für alle Mitglieder unbedingt verbindlich. § 19 : Inkrafttreten der Satzung.
Diese Satzungen treten sofort nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. § 20 : Schlussbestimmung.
Diese
Satzung, die Geschäftsordnung und die Sportordnung sowie später
erforderlich werdende Ergänzungen sind sowohl für alle
Vereinsmitglieder als auch für Gäste an den Sportveranstaltungen
bindend. § 21 : Auflösung des Vereins.
Der
Verein kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit
von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Geschäftsordnung der Versammlungen und Vorstandssitzungen.
§ 1
Jahresversammlungen,
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von den durch die
Satzungen bestimmten Organe einberufen. § 2
Zu
Beginn der Versammlungen und Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu
geben und die Zustimmung durch Beschlussfassung der Anwesenden
herbeizuführen. § 3
Der amtierende Vorsitzende
hat zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zunächst den
Antragstellern das Wort zu erteilen. Anschließend wird die Aussprache
eröffnet. Wortmeldungen sind durch Handzeichen erkenntlich zu machen,
die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Die
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben das Recht außer der Reihe
das Wort zu nehmen. Nach Beendigung der Aussprache steht dem
Antragsteller das Schlusswort zu. § 4
Die
Redezeit für die Aussprache beträgt für jeden Redner höchstens 10
Minuten, die Versammlung kann jedoch Verlängerung beantragen und
beschließen. Mit Ausnahme des Antragstellers kann jeder Redner nur
einmal das Wort ergreifen. § 5
Spricht der Redner
nicht zur Sache, kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen. Der
Vorsitzende kann das Wort ergreifen, wenn er kurze Erklärungen abgeben
kann, die geeignet sind, die Debatte zu verkürzen. § 6
Zur
Geschäftsordnung kann das Wort außer der Reihe erteilt werden, jedoch
nicht während einer Rede oder Abstimmung. Anträge zum Schluss der
Aussprache können nur von Versammlungsteilnehmern gestellt werden, die
nicht an der Aussprache beteiligt waren. § 7
Bei
Geschäftsordnungsanträgen erhält ein Redner dafür, einer dagegen das
Wort. Die Redezeit zu den Geschäftsordnungsanträgen beträgt höchstens 5
Minuten. § 8
Anträge zu den Hauptversammlungen
können nur über einen Club gestellt werden. Diese Anträge müssen durch
Versammlungsbeschluss des Clubs gebilligt werden und von zwei
Clubmitgliedern unterschrieben sein. Zur Begründung des Antrags hat der
Antragsteller eine Redezeit von 10 Minuten. § 9
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang. § 10
Die
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit keine geheime Wahl
durch Stimmzettel beschlossen wurde. Abstimmungen durch Stimmzettel
müssen erfolgen, wenn Einspruch gegen offene Abstimmung eingelegt wird. § 11
Für
jede Versammlung oder Sitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu
führen. Diesem ist die Anwesenheitsliste beizufügen. Im Protokoll sind
der wesentliche Inhalt der Tagung, die Namen sämtlicher Redner und die
gefassten Beschlüsse mit ihrem Stimmverhältnis festzuhalten. Das
Protokoll ist der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulesen und
nach Genehmigung vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. §12
Die Geschäftsordnung gilt
sinngemäß für alle Sitzungen und Versammlungen. Die tritt sofort nach
Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. gez. 1 Vorsitzender/1. Geschäftsführer
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Newsflash |
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Vereinsrangliste Damen 2009 / 2010 hier Vereinsrangliste Herren 2009 / 2010 hier Stand 07.01.2010 |
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